Der BGH hat entschieden, dass ein digitaler Rechtsdokumentengenerator keine unerlaubte Rechtsdienstleistung iSv § 2 Abs. 1, § 3 RDG darstellt. Anders als bei der anwaltlichen Beratung fänden die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders bei der Erstellung von Vertragsdokumenten keine Berücksichtigung.
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