Der BGH hat sich in seiner jüngsten Entscheidung zu der Reichweite des Anspruchs auf Auskunft und Kopie nach Art. 15 DSGVO geäußert und dabei die Rechte der Betroffenen gestärkt. U.a. haben Verantwortliche Korrespondenzen zu beauskunften, deren Inhalt der Betroffene schon kennt. Auch interne Vermerke seien vom Auskunftsanspruch umfasst.
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