Eine der weitreichendsten Änderungen ist der Wegfall der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG.
Die Änderung hat zur Folge, dass alle Rechtseinheiten in Deutschland Mitteilung zum Transparenzregister machen müssen. Anders als zuvor, ist diese Pflicht unabhängig davon, ob sich die relevanten Informationen aus dem Handelsregister oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen ergeben.
Das Transparenzregister soll von einem bisherigen „Auffangregister“ zu einem „Vollregister“ werden. Es soll einen umfassenden Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Ziel ist es, Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu bekämpfen.
Das bedeutet, dass gemäß § 20 Abs. 1 GWG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie nach § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen verpflichtet sind, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Die Bezeichnung des wirtschaftlich Berechtigten umfasst alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung steht. Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten natürliche Personen als wirtschaftlich berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
Für die nun erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister, gelten derzeit noch Übergangsfirsten:
- 31. März 2022 (AG, SE, KGaA)
- 30. Juni 2022 (GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Personengesellschaften)
- 31. Dezember 2022 (alle anderen)
Bis zum Ablauf der genannten Fristen, sind Bußgelder und die Pflichten zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ausgesetzt. Hierbei gilt jedoch, dass die Übergangsfristen nicht für alle Anwendung finden. Rechtseinheiten, die nach bisheriger Rechtslage auf Grund der Ausnahmen und wegen der Meldefiktionen nicht zur Meldung verpflichtet waren, fallen etwa nicht darunter.
Mit Blick auf die neuen Verpflichtungen und die nahen Fristen sollten die entsprechenden Dokumente aktualisiert und die Eintragung rechtzeitig vorgenommen werden.
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Gesetzesänderungen. Sprechen Sie uns hierzu gerne unter clarius@clarius.legal oder +49 40 257 660 900 an.