Clarius.LegalNewsroom
- 08.05.24
- Lesedauer: 4 Minuten
LkSG: Mittelstand unter Beobachtung
Der Gesetzgeber hat mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Firmen ab 1.000 Mitarbeitern im Blick. Trotzdem betrifft die gesetzliche Regelung indirekt auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf.
Entscheidungen im EU-Parlament ziehen üblicherweise keine große öffentliche Aufmerksamkeit auf sich. Eine Ausnahme war die Ablehnung der EU-Lieferketten-Richtlinie. Sie sollte bereits für Unternehmen mit 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro gelten. Wegen des Vetos der FDP scheiterte zunächst die EU-Richtline. Doch nach einem neuerlichen Anlauf Mitte März 2024 fand das Gesetz im EU-Parlament eine Mehrheit – auch dabei enthielt sich Deutschland der Stimme. Zudem wurde die ursprüngliche Fassung abgeschwächt. Das EU-LkSG gilt erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz. Nach drei Jahren greifen zunächst die Vorgaben für Firmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und ab 1,5 Milliarden Euro Umsatz weltweit. In vier Jahren sind Unternehmen mit 4.000 Mitarbeitenden und 900 Millionen Umsatz betroffen. (mehr dazu im Beitrag „Neues aus Brüssel: Die Lieferketten-Richtlinie„)
Bereits seit Anfang 2023 müssen deutsche Unternehmen mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) leben. Neu hinzugekommen ist in Deutschland ab 2024, dass Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter weltweit bei ihren Lieferanten genauer hinsehen. Vor allem bei der Verletzung von Umweltstandards, Zwangs- oder Kinderarbeit sind die Unternehmen in Deutschland vom Rohstoff bis hin zum fertiggestellten Produkt in der Pflicht.
Keine Rügen wegen Verstößen gegen LkSG
Bisher haben die betroffenen Firmen wohl alles richtig gemacht. So konnte das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) im Jahr 2023 nach eigenen Angaben keine Sanktionen verhängen. Das ist das Ergebnis von 486 Kontrollen, die das Bafa bei Unternehmen durchgeführt hatte. Vor allem betroffen waren diese Branchen: Automobil, Chemie, Pharmazie, Maschinenbau, Energie, Möbel, Textil- sowie Nahrungs- und Genussmittelindustrie. Zudem wurden 78 Kontrollen anlassbezogen und branchenunabhängig vorgenommen.
Zwar gilt das LkSG erst ab 1.000 Mitarbeitern, doch kann ein kleines und mittleres Unternehmen schneller mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, als ihm recht ist. Dies ist der Fall, wenn es Dienstleistungen erbringt oder Produkte an ein anderes Unternehmen liefert, das seinerseits den Verpflichtungen des LkSG unterliegt. Denn dann gilt das KMU als ‚unmittelbarer Zulieferer‘ des verpflichteten Unternehmens im Sinne des LkSG.
Komplizierte Nachfrage bei Lieferanten
Verpflichtete Unternehmen holen für ihre Risikoanalyse Informationen von ihren Lieferanten ein – Das betrifft beispielsweise Informationen über festgestellte Risiken oder Verstöße; ob der Lieferant eine eigene Risikoanalyse durchführt und nach welcher Methode; über für das Produkt oder die Dienstleistung verwendete Rohstoffe, Halbfertigprodukte und Dienstleistungen; über Betriebsstätten von Vorlieferanten.
Je nach dem, was bei der Risikoanalyse herauskommt, müssen die verpflichteten Unternehmen möglicherweise Präventionsmaßnahmen bei ihren Zulieferern durchführen. Das können Schulungen sein zu einem vereinbarten Lieferantenkodex (Code of Conduct) oder vertragliche Kontrollmechanismen. Stellen die verpflichteten Unternehmen Verstöße gegen die Vorgaben des LkSG fest, wie Kinderarbeit in der Lieferkette, müssen sie sich um Abhilfe bemühen.
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Obwohl der Gesetzgeber mit dem LkSG Firmen ab 1.000 Mitarbeitern im Blick hat, betrifft es auch kleine und mittlere Unternehmen. Informieren Sie sich in unserem Whitepaper Das LkSG einfach umsetzen: Der CLARIUS.LEGAL-Guide für den Mittelstand.
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Mehr InformationenWas KMU bei einer Verstrickung mit dem LkSG tun können
Wenn ein verpflichtetes Unternehmen von einem KMU unter Verweis auf die Verpflichtungen des LkSG Daten zur Herkunft von Produkten oder zu möglichen Risiken bei der Herstellung anfordert, sollten Lieferanten zunächst auf die Begründung achten. Daraus sollte hervorgehen, dass das verpflichtete Unternehmen eine Risikoanalyse im Sinne des LkSG durchführt, welche Risiken dabei bisher festgestellt wurden und welche Fragen sich daraus in Bezug auf die Risiken für den konkreten Zulieferer ergeben.
Bei der Übermittlung von Daten an das verpflichtete Unternehmen sollte der Lieferant prüfen, welche Informationen er schützen muss, beispielsweise weil es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
Die Pflichten zur passenden Umsetzung in Maßnahmen im KMU müssen konkretisiert werden.
Bei der Aufforderung zur Mitwirkung an Präventions- und Abhilfemaßnahmen oder bei der Ausgestaltung eines Beschwerdeverfahrens sollten sich KMU darlegen lassen, welche Risiken in ihrem Geschäftsbereich oder ihrer Lieferkette konkret identifiziert wurden, wie die geforderte Mitwirkung erfüllt werden kann und ob und wie das verpflichtete Unternehmen dies mit eigenen Ressourcen unterstützt.
Dies gilt vor allem für die eigenen rechtlichen Verpflichtungen. KMU sollten einem verpflichteten Unternehmen nicht pauschal vertraglich zusichern, dass sie alle Verpflichtungen aus dem LkSG erfüllen oder die Einhaltung aller LkSG-Standards in ihren Lieferketten gewährleisten (Beispielsweise die Zusicherung der „Einhaltung aller Menschenrechte in der Lieferkette“). Verlangt ein Verpflichteter dies, kann dies einen Verstoß gegen das LkSG darstellen und bei entsprechender Mitteilung an das BAFA zu einer Prüfung durch das BAFA führen.
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