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- Dr. Markus Hülper
- 01.04.25
- Lesedauer: 4 Minuten
Rechtssichere Videoüberwachung am Arbeitsplatz:DSGVO-Fallen vermeiden
Prominenter Fall:Amazon France Logistique und die teure Lektion
Die häufigsten Stolpersteine bei der Videoüberwachung im Unternehmen
Unternehmen tappen oft in ähnliche Fallen, wenn es um am Arbeitsplatz geht:
- Unklare Rechtsgrundlage:
Einfach mal die Kamera aufhängen, weil es sicherer scheint? Ohne klare rechtliche Basis ein No-Go. - Mangelnde Transparenz:
Beschäftigte und Besucher nicht über die Überwachung informieren? Das kann schnell problematisch werden. - Unzureichende Sicherheitsmaßnahmen:
Wenn die gesammelten Daten nicht sicher gespeichert werden, öffnen Sie Tür und Tor für Datenmissbrauch. - Fehlende Dokumentation:
Ohne ordentliche Protokolle und Verzeichnisse wird’s bei Nachfragen der Behörden unangenehm.
Rechtssichere Videoüberwachung am Arbeitsplatz:Die Datenschutzanforderungen aus DSGVO & BDSG
Rechtssichere Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur in engen Grenzen zulässig. Sowohl die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzen klare Regeln.
Unternehmen müssen vor der Installation einer Videoüberwachung klären, auf welcher rechtlichen Grundlage sie basiert. Die DSGVO verlangt eine klare Rechtfertigung für jede Art der Datenverarbeitung. In vielen Fällen kann sich ein Unternehmen auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen – aber nur, wenn keine weniger einschneidenden Maßnahmen zur Verfügung stehen. Gleichzeitig gilt das Prinzip der Datensparsamkeit: Es darf nur so viel überwacht werden, wie unbedingt nötig. Eine rechtssichere Videoüberwachung bedeutet auch: Eine flächendeckende Dauerüberwachung ohne konkreten Anlass ist in der Regel nicht zulässig.
Hinweispflichten und Transparenz bei der Videoüberwachung
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Hinweispflicht. Unternehmen müssen deutlich sichtbar darauf hinweisen, dass eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz stattfindet. Dazu gehören Angaben zum Verantwortlichen, zum Zweck der Überwachung, zur Rechtsgrundlage und zu den Betroffenenrechten. Ebenso müssen Unternehmen transparent machen, wie lange die Aufnahmen gespeichert werden – pauschale, langfristige Speicherfristen sind nicht erlaubt.
In den meisten Fällen sollten Videoaufnahmen nicht länger als 72 Stunden gespeichert werden, es sei denn, es gibt eine spezielle Begründung für eine längere Aufbewahrung.
Betroffenenrechte und Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
Auch die Rechte der betroffenen Personen spielen eine große Rolle. Gefilmte Personen haben ein Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, ein Recht auf Löschung sowie die Möglichkeit, der Verarbeitung zu widersprechen.
Unternehmen müssen bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sicherstellen, dass solche Anfragen fristgerecht bearbeitet werden. Zudem kann in bestimmten Fällen eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich sein, insbesondere dann, wenn durch die Überwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen besteht – zum Beispiel bei einer intensiven Überwachung von Mitarbeitern.
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
Die erfassten Daten müssen angemessen geschützt werden, sodass unbefugte Dritte keinen Zugriff darauf haben. Zu diesen technischen und organisatorischen Maßnahmen, kurz TOMs, gehören Maßnahmen wie Verschlüsselung, Zugangsbeschränkungen und sichere Speichersysteme.
Außerdem müssen Unternehmen ein Verarbeitungsverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO führen, in dem die Verarbeitungstätigkeiten detailliert dokumentiert sind. Fehlt diese Dokumentation, ist eine rechtssichere Umsetzung der Videoüberwachung nicht möglich. Und das kann das bei einer Prüfung durch die Datenschutzbehörde unangenehme Konsequenzen haben.
Ein weiterer Fall aus der Praxis:Verdeckte Videoüberwachung und ihre Grenzen
Ein anderer Vorfall verdeutlicht die Risiken unzulässiger Videoüberwachung: Ein Arbeitgeber ließ einen krankgeschriebenen Mitarbeiter von einer Detektei überwachen, um eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit aufzudecken. Das Bundesarbeitsgericht entschied im November 2024, dass diese heimliche Überwachung einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt und sprach dem Arbeitnehmer Schadensersatz zu. Die Richter betonten, dass die verdeckte Überwachung ohne ausreichende rechtliche Grundlage das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters verletzte (BAG, Urteil vom 25.7.2024, Az. 8 AZR 225/23).
Ein DSGVO-konformes Gesamtpaket für Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Damit sie nicht in dieselben Fallen tappen, setzen unsere Kunden auf ein modular aufgebautes Gesamtpaket:
- anwaltliche Beratung durch Spezialisten
- umfassendes Audit geplanter oder bestehender Videoüberwachungsanlagen, bei dem alle relevanten rechtlichen und technischen Aspekte dokumentiert werden
- vorschriftsmäßige Gestaltung der Hinweisschilder – von der Vorfeldbeschilderung bis zum Kamerahinweis
- Erstellung von Richtlinien und Betriebsvereinbarungen für die interne Regelung
- Musterprotokoll zur nachvollziehbaren Auswertung von Videoaufnahmen
- Verarbeitungsmeldung mit Risikobewertung gemäß DSGVO
- übersichtliches Verarbeitungsverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO
- bei Bedarf Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Empfehlungen zur technischen Ausgestaltung der Videoüberwachung
Sicherheit mit Augenmaß
Rechtssichere Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann ein sinnvolles Instrument sein – wenn sie korrekt umgesetzt wird. Wer gegen die DSGVO verstößt, riskiert hohe Bußgelder und das Vertrauen der Mitarbeitenden.
Mit unserer Unterstützung stellen Sie sicher, dass Ihre Maßnahmen nicht nur effektiv, sondern auch rechtskonform sind. So vermeiden Sie teure Strafen und sorgen für ein gutes Gefühl bei Mitarbeitern und Kunden – ganz ohne Hollywood-Dramatik.