Anmerkung zumEuGH- Urteil vom 26.09.2024, C-330/23

Schluss mit Tricksereien: Der EuGH stellt strenge Anforderungen an Werbung mit Preisermäßigungen

Die Werbung mit Sonderangeboten und Preisnachlässen im Einzelhandel ist ein effektives und seit jeher beliebtes Mittel, um auf die eigenen Angebote aufmerksam zu machen. Die genaue Formulierung und Darstellung von Werbung mit Preisermäßigungen unterliegt jedoch bestimmten rechtlichen Anforderungen, die beachtet werden sollten. Über die genauen Voraussetzungen hat der EuGH nun in einem Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und der Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG (im Folgenden Aldi) entschieden.

Niedrigster Preis der letzten 30 Tage

Seit etwa zwei Jahren gelten die europäischen Vorgaben nach Art. 6a Abs. 1, 2. Richtlinie 98/6/EG, geändert durch Richtlinie (EU) 2019/2161, über den § 11 Abs. 1 PAngV i.V.m. § 5a UWG im deutschen Recht. Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern hat der Händler danach den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, welchen dieser innerhalb der letzten 30 Tage angewandt hat.

Aldi bewarb in einem Prospekt Ananas und Bananen unter der Bezeichnung „Preiskracher“ wie im Folgenden beschrieben:

In der Mitte einer Preiskachel erfolgte jeweils eine Preisangabe in großen Ziffern (1,29 Euro für die Bananen und 1,49 Euro für die Ananas) sowie in der rechten unteren Ecke eine weitere, durchgestrichene Preisangabe in kleineren Ziffern (jeweils 1,69 Euro). Bei den Bananen war zusätzlich die prozentuale Preisermäßigung „- 23%“ angegeben. Das Angebot für Ananas verfügte über keine prozentuale Angabe, aber den Hinweis „Preis-Highlight“. Darunter befand sich jeweils folgender Text: „Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage:“, gefolgt von einer dritten Preisangabe (1,29 Euro für die Bananen und 1,39 Euro für die Ananas).

Dabei fällt auf, dass die Berechnung des Preisnachlasses in Prozent – sowie die Darlegung des sogenannten „Preis-Highlights“ – ausdrücklich nicht anhand des günstigsten Angebots der letzten 30 Tage, sondern eines anderen vorherigen Preises erfolgt. Ein Hinweis auf den günstigsten Preis besteht lediglich in einem gesonderten Hinweis. Dies genügte dem EuGH nicht. Dieser gab stattdessen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weitgehend Recht.

 

Irreführung von Verbrauchern

Der EuGH stellte klar, dass die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage eine faire und transparente Preisgestaltung sicherstellen soll, die den Verbraucherschutz stärkt. Es soll Einzelhändlern nicht möglich sein, einen Preis kurzfristig zu erhöhen, um dann mit einer vermeintlichen Preisermäßigung zu werben.

Es sei somit zu verlangen, „dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen ist.“

  

Hinweis auf OLG Nürnberg (Urteil vom 24. September 2024 - 3 U 460/24)

Neben der Entscheidung des EuGH hatte zudem das OLG Nürnberg kürzlich über eine ähnliche Fragestellung zu entscheiden. Auch das OLG stellte darauf ab, dass ein Durchschnittsverbraucher den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage unschwer ermitteln können muss.

Fazit für die Praxis:

Folgende „Take-aways“ sollten also mitgenommen werden:

  • Soweit auf Preisermäßigungen hingewiesen wird, muss dies unter Bezugnahme auf das tatsächlich günstigste Angebot der letzten 30 Tage erfolgen.
  • Dieses muss unschwer und unmissverständlich für den Durchschnittsverbraucher zu ermitteln sein.
  • Der klarstellende Zusatz in einer Fußnote allein genügt dagegen nicht.
  • Auf die Angabe weiterer vorheriger Preise, die nicht dem gesetzlich geforderten Preis entsprechen, sollte verzichtet werden.
  • Diese Vorgaben gelten sowohl für die Berechnung einer prozentual angegebenen Ersparnis als auch für den generellen Hinweis auf eine Preissenkung (vgl. „Preishighlight“).

Auch bei Befolgung dieser Hinweise kann eine effektive Minimierung von lauterkeitsrechtlichen Haftungsrisiken nur durch fachlich hochwertige Beratung im Einzelfall erfolgen. CLARIUS.LEGAL bietet als erfahrener Legal Service Provider flexible Möglichkeiten, Ihr Unternehmen zu unterstützen.

Ihr persönlicher Kontakt

Matthias SchulzSenior Sales Manager

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