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Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien

DSK beschließt am 22. September 2021 Einschränkung der Verarbeitung von Positivdaten aus Verträgen über Mobilfunkdienste und Dauerhandelskonten.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 22. September 2021 einen Beschluss zur Verarbeitung von Positivdaten gefasst. Dieser beinhaltet, dass die Übermittlung und Verarbeitung von sog. Positivdaten an bzw. durch Handels- und Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden darf. Zukünftig muss hierfür eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden, wobei die hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit beachtet werden müssen.

Der Beschluss wird maßgeblich damit begründet, dass bei den Positivdaten regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen, selbst über die Verwendung ihrer Daten zu bestimmen, überwiege.

WAS SIND POSITIVDATEN?

Positivdaten sind ausschließlich solche, die eine Aussage über die Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit der betroffenen Person treffen. Negative Zahlungserfahrungen gehen hieraus nicht hervor. Meistens handelt es sich um Angaben zu einem vertragsgemäßen Verhalten. Ein Beispiel wäre der erfolgreiche Abschluss oder die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages mit längerer Laufzeit wie ein Mobilfunkvertrag. (vgl. Steidle in Jandt/Steidle, Datenschutz im Internet, 1. Auflage 2018, Rn. 374).

WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DER BESCHLUSS IN DER PRAXIS?

Bei Bonitätsanfragen und Negativmeldungen gibt es keine Änderungen. Das berechtigte Interesse sowie das Vertragsverhältnis bleiben Rechtsgrundlage für die Übermittlung (Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Im Falle der Übermittlung und Verarbeitung von Positivdaten soll laut DSK zukünftig eine Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingeholt werden.

Das bedeutet: Es ist dem Kunden überlassen, selbst zu entscheiden, ob das Telekommunikationsunternehmen Informationen über die einzugehende Vertragsbeziehung an eine oder mehrere Auskunfteien übermitteln darf. Wenn mit mehreren Auskunfteien (SCHUFA, CRIF Bürgel usw.) zusammengearbeitet wird, muss für jede Auskunftei eine individuelle Einwilligung eingeholt werden. Der Kunde muss darüber informiert werden, welche Informationen übermittelt werden. Das wäre beispielsweise die Tatsache, dass ein Telekommunikationsvertrag besteht, das Datum des Vertragsabschlusses und die jeweilige Vertragsnummer.

Wichtig ist: Die Einwilligung des Kunden in die Speicherung des Positivdatums ist freiwillig. Der betroffene Vertragsabschluss darf daher nicht von der Kundeneinwilligung abhängig gemacht werden.

Auch die AGB sollten hinsichtlich der Speicherung von Positivdaten angepasst werden. Hier sollte u.a. darauf hingewiesen werden, dass eine vertragliche Meldepflicht gegenüber den Auskunfteien besteht, soweit eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass der Vertragsabschluss nicht in Abhängigkeit zu der entsprechenden Einwilligung steht.

WIE KÖNNEN WIR SIE UNTERSTÜTZEN?

Mit Blick auf den Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder empfehlen wir, Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Prozess Ihrer Auftragserteilung anzupassen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtzeitigen Umsetzung des Beschlusses! Sprechen Sie uns hierzu unter clarius@clarius.legal oder +49 40 257 660 900 an.